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Allgemeine Informationen für Verbraucher

1. Gewährleistungsrechte

Nach dem neuen Gewährleistungsrecht (gültig ab dem 01.01.2002) hat ein Verbraucher generell beim Erwerb neuer Waren eine Gewährleistungszeit hinsichtlich des Produktes von 2 Jahren. Sollte sich dabei innerhalb der ersten 6 Monate ein Fehler zeigen, wird automatisch vermutet, daß dieser Fehler schon beim Kauf der Sache vorhanden war und der Verkäufer wäre dann gehalten, zu beweisen, daß der Fehler durch den Kunden allein verursacht wurde (Beweiserleichterung für den Verbraucher). Für gebrauchte Gegenstände kann ein gewerblicher Verkäufer die Gewährleistung auf 1 Jahr verkürzen. Verkauft eine Privatperson einen gebrauchten Gegenstand, kann die Haftung weiterhin völlig ausgeschlossen werden.
Zu beachten ist, daß zwischen Unternehmern hier völlig freie Vereinbarungen getroffen werden können.

2. Versendungskauf / Fernabsatzverträge

Beim Versendungskauf gibt es für den Verbraucher viele Erleichterungen. Neben einem Rückgaberecht ist vor allem der Gefahrübergang neu geregelt worden. Die Gefahr des zufälligen Untergangs („Verlorengehen“ durch die Post) trägt nunmehr der Verkäufer. Die Gefahr geht erst dann über, wenn der Käufer in dem Besitz der gekauften Sache ist. Generell besteht bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufs- und Rückgaberecht. Dieses gilt jedoch zum Beispiel nicht bei Lieferung von Audio- und Videoaufzeichnungen oder von Software, soweit die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt wurden. Auch nur kurze Zeit haltbare Produkte oder Produkte, die nach Kundenspezifikationen gefertigt wurden, sind hier ausgenommen.

3. Bauen nach VOB

Bei einer Privatperson (keine Unternehmer) ist nach Rechtssprechung des Obersten Gerichtshofs die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) dem Verbraucher bei Abschluß des Vertrages mit auszuhändigen. Ein Werkunternehmer kann nicht darauf vertrauen, daß einer Privatperson der Inhalt der VOB vertraut ist. Eine Privatperson muß die Einschränkungen hinsichtlich der Gewährleistung grundsätzlich nicht kennen und somit ist die Einbeziehung der VOB bei Werkverträgen unwirksam und führt nicht zu einer Einschränkung der Gewährleistungspflicht (Verjährung!). Wenn also ein Werkvertrag unter Einbezug der VOB von einem Werkunternehmer mit einer Privatperson abgeschlossen würde und der Privatperson der Wortlaut der VOB nicht ausgehändigt wurde, so handelt es sich lediglich um einen normalen Werkvertrag ohne Einbeziehung der VOB.

4. Warnung vor Gewinnspielen und “Schenkkreisen”

a) Gewinnspiele mit Auslandsbezug

Im Jahr 2000 wurde der § 661a hinsichtlich Gewinnzusagen im BGB mit aufgenommen. Dieser besagt, daß der Unternehmer, der Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilungen an Verbraucher sendet und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erweckt, daß der Verbraucher einen Preis gewonnen hat, dem Verbraucher diesen Preis auch zu leisten hat. Viele Verbraucher werden nun mit entsprechenden Gewinnzusagen und Gewinnversprechungen von Firmen überschüttet, die ihren Sitz im Ausland haben (überwiegend Niederlande, aber auch Italien). Diese Firmen treten meist ohne offizielle Postanschrift (nur Postfach) auf und tatsächlich existierende Geschäftsführer sind oft gar nicht ermittelbar. Oft werden „notarielle“ Urkunden beigefügt, wobei sich dann bei näherer Überprüfung herausstellt, daß ein solches Notariat im Ausland gar nicht existiert. Auch hier fehlt häufig eine Postanschrift. Sollte eine derart gestaltete Gewinnmitteilung einem Verbraucher zugehen, ist sie idealerweise im Altpapier zu entsorgen. Zwar besteht hier ein Anspruch nach deutschem Recht auf tatsächlicher Auszahlung des Gewinns, jedoch gilt unter Umständen, wenn die Firma im Ausland sitzt, hier kein deutsches Recht. Auch die Vorschriften über das internationale Privatrecht regeln diesen Fall nicht, so daß bereits über die Anwendbarkeit des deutschen Rechts gestritten werden könnte. Da die Gewinnsummen in der Regel relativ hoch sind und sich auch die Anwaltsgebühren an diesem Wert orientieren würden, kann ein solcher Rechtsstreit bereits in der Anfangsphase sehr teuer werden und im Falle eines selbst erfolgreich geführten Prozesses wäre fraglich, ob ein Urteil, welches dann auf Auszahlung lautet, im Ausland überhaupt vollstreckt werden könnte.

b) Schenkkreise, Herzkreise, Frauenkreise u.a.

Die Presse berichtete bereits mehrfach im Jahr 2003 über vermehrt auftretende Schenkkreise. Hierbei handelt es sich in jedem Fall um ein Schneeballsystem, welches nach deutschem Recht zumindest als sittenwidrig einzustufen ist (Bundesgerichtshof 1997, (Az.: XI ZR 191/96)). Eine ganz aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs besagt, daß das geschenkte Geld in der Regel zurückgefordert werden kann (BGH, Urt. v. 10.11.05 – III ZR 72(05 LG Koblenz NJW 1-2, 2006, Seite 45)).
Ein Schenkkreis funktioniert in der Regel so, daß ein zu Beschenkender in der Mitte steht, und dann jeweils von einem Kreis von 2, 4 und 8 Personen umringt ist. Der im Zentrum dieses Schenkkreises Stehende wird dann von den äußeren 8 Personen mit jeweils einem bestimmten Geldbetrag beschenkt. Dabei wird häufig ein Betrag von 5.000,00 EUR herangezogen, da damit versucht werden soll, der Schenkungssteuerpflicht dieser Schenkung zu entgehen.

Schenkkreise verbreiten sich relativ schnell, allerdings ausschließlich durch Mundpropaganda, da das Ganze möglichst im geheimen bzw. privaten Bereich stattfinden soll. Dies dient der Umgehung der Strafvorschriften nach deutschem Recht, um hier für die Veranstalter eine Strafbarkeit zu vermeiden. Wenn man die einzelnen Kreise um den Beschenkten in anderer Form darstellt, wird sehr schnell deutlich, daß es sich hierbei um ein Pyramidensystem handelt. Oft versuchen die Veranstalter dieser Schenkkreise im Ganzen einen esotherischen Mantel umzuhängen, es wird von der Notwendigkeit des „Fließens von Geld“ gesprochen oder das Ganze wird als elitärer Zirkel aufgezogen oder rein privat unter Hausfrauen. Die Gestaltungen sind sehr vielfältig, zielen jedoch jeweils auf dasselbe Ergebnis ab. Wenige Menschen sollen sehr schnell reich werden und viele Menschen bleiben auf der Strecke. Fast 90 % aller Mitspieler verlieren ihren Einsatz. Da prinzipbedingt Schenkkreise eine exponentiell wachsende Mitgliederzahl benötigen, ist automatisch bedingt, daß die Schenkkreise irgendwann sterben, da einfach nicht mehr genügend Teilnehmer gefunden werden können. In der ersten Runde gab es einen Gewinner und 8 Verlierer. Damit alle 8 Verlierer aus der 1. Runde wiederum beschenkt werden können, werden dann in der 2. Runde bereits 73 Mitspieler benötigt. Das bedeutet bereits 64 Verlierer bei insgesamt 9 Gewinnern. Damit diese 64 Verlierer nunmehr alle beschenkt werden können, werden in der 3. Runde bereits insgesamt 576 Mitspieler benötigt. In der 6. Runde gibt es dann bereits 262.144 Mitspieler, bei 224.695 Verlierern und nur 37.449 Gewinnern. In der 10. Runde wären dann bereits 1,07 Milliarden Menschen, die mitspielen, erforderlich … Schon aus diesem Zahlenmaterial wird deutlich, welche enorme Menschenmenge hier erforderlich ist, um die Schenkkreise am Leben zu halten. Schon nach der 2. oder 3. Runde wird dann auf Neueingestiegene ein derart massiver Druck ausgeübt, wieder neue Mitglieder zu werben, daß dies letztlich einer moralischen Erpressung gleichkommt. Treue zueinander und Zusammenhalt des Teams wird immer wieder beschworen, dient jedoch alleine dazu, letztlich selber Geld zu bekommen. Die Gier nach dem Geld macht viele Menschen blind. Wer einmal gewonnen hat, steigt dann gleich wieder ein und kommt so fast in eine Art Rausch. Um dann zum Beispiel 200.000,00 EUR zu „finanzieren“, brauch das System lediglich 40 mutige Verlierer, die 5.000,00 EUR „verschenken“. Wenn der Rausch alleine nichts hilft, so wird dann Esotherik und Spiritualität ins Spiel gebracht, um „Energiefluß“, „Seeligkeit des Gebens“, „Unterstützung von Bedürftigen“ und weitere Behauptungen sollen die tatsächliche Intention eines Schenkkreises verhüllen. Das System ist getarnt. Ein Signal, daß es in einem Schenkkreis gefährlich wird, ist zunächst das Sponsoring zu nennen, daß also hier neue Teilnehmer aufgenommen werden, die nicht in der Lage sind, den vollen Betrag aufzubringen. Auch in einem Kreis, der schon lange läuft, macht sich dann in der Regel Panik breit und es wird massiver Druck auf die Teilnehmer ausgeübt. Kommt es sogar zu „Teilschenkungen“, ist mit Sicherheit davon auszugehen, daß gar keine echten Schenker zur Verfügung stehen, sondern das Ganze nur von Deckpersonen übernommen wurde. Wird das Geld nicht sichtbar (z. B. in einem verschlossenen Umschlag) geschenkt, ist sogar zu fürchten, daß Neueinsteiger hier getäuscht werden und überhaupt kein Geld fließt. In Österreich und in der Schweiz sind Schenkkreise gesetzlich verboten. Die Teilnahme in der Schweiz kann bereits zu Geldbußen von bis zu 10.000,00 SFR und zur Beschlagnahme des Gewinns führen. Da es sich in Deutschland um eine Schenkung eines Betrages von beispielsweise 40.000,00 EUR handelt, die aber aus dem System des Schenkkreises kommen, handelt es sich hierbei, auch wenn es sich um 8 Personen handelt, die diesen Betrag schenken, um eine Gesamtschenkung, die der Schenkungssteuer unterliegt. Die „Gewinne“ sind somit zu versteuern. Bei Fremden ist hier in der Regel die Steuerklasse 3 anzuwenden, so daß der Steuersatz je nach Betrag relativ hoch ist. Teilweise wird das System sogar von Kriminellen genutzt, um der Geldbeschaffung zu dienen oder auch der Geldwäsche.

Nähere Informationen finden Sie z.B. auf der Internetseite der Schenkkreisgeschädigten unter: www.schenkkreise.org

Weitere Links: Daneben.deBärbel Mohr, …

Geschädigte sollten in der Regel einen Anwalt konsultieren, vorher möglichst viele Beweise sammeln und dann kann versucht werden, einen geschenkten Betrag wieder herauszuverlangen. Wichtig sind dabei vor allem Namen und Adressen aller Beteiligten sowie ggf. Anschriften von Organisatoren. Sämtliche Urkunden (Schenkungsurkunden oder ähnliches) sollten gesammelt und gut aufbewahrt werden. Auch Zeugen sind unter Umständen hilfreich, sofern evtl. ein weiterer „Aussteiger“ als Zeuge zur Verfügung steht.

5. Abmahnungen und Tauschbörsennutzung

Vermehrt werden (gerade auch durch die Erleichterung der Erlangung von Informationen zu Tauschbörsennutzern) die Teilnehmer sogenannter Tauschbören oder P2P-Netzwerke auf Unterlassung und zur Abgabe von Verpflichtungserklärungen in Anspruch genommen. Wer urheberrechtlich geschützte Werke (insbesondere Filme und Musikstücke) über solche Plattformen verbreitet, muß mitunter mit teuren Konsequenzen rechnen. Die Abmahnkanzleien verlangen oft einen pauschalierten Schadenersatz und in der Regel ihre Gebühren. Ob und inwieweit eine solche Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung oder Verpflichtungserklärung korrekt ist und ob der Vorwurf im Einzelfall überhaupt berechtigt ist, ist stets individuell zu prüfen. Die voreilige Abgabe der Erklärung kann nicht kalkulierbare Folgen haben. Darum sollte hier im Regelfall anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden.