Scheidung online

Scheidung online

Was ist die Scheidung online? Hier sind keine langen Anwaltsbesuche beim Scheidungsanwalt oder Parkplatzsorgen zu befürchten. Die gesamte Abwicklung in Vorfeld findet - egal wo Sie in Deutschland wohnen - per e-mail, schriftlich und ggf. am Telefon statt.
Wenn die Scheidungsvoraussetzungen gegeben sind, teilen Sie alle wesentlichen Informationen per e-mail mit.
Sie erhalten vorher einen Fragebogen und ein Vollmachtsformular zugesandt. Eventuell offene Fragen können telefonisch geklärt werden.

Die Scheidung wird dann bei dem für Sie zuständigen Familiengericht eingereicht und entweder komme ich selbst oder ein von mir beauftragter Kollege dann zum Scheidungstermin.

So sparen Sie bei der “Online-Scheidung” Zeit und sie kostet genausoviel, wie beim Anwalt vor Ort.
Zur Scheidung, zu einer kostengünstigen Lösung mit nur einem Anwalt und anderem berate ich Sie gerne.

Wann kann eine Ehe geschieden werden?

Das Gesetz sieht im § 1565 Abs. 1 BGB folgenden Scheidungsgrund vor:

Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, daß die Ehegatten sie wiederherstellen.

Mehr im Einzelnen dazu rechts.

 

Die 4  Fallgruppen, bei denen eine Ehe geschieden werden kann:

1.
Beide Ehepartner wollen die Scheidung gleichermaßen, bzw. der Antragsgegner stimmt der Scheidung zu.
Hier ist Grundvoraussetzung, daß die Eheleute bereits ein Jahr getrennt leben.

2.
Die Eheleute leben bereits 1 Jahr getrennt, aber nur der antragstellende Partner will die Scheidung, der andere Partner lehnt die Scheidung ab.
Dies führt nicht, wie vielfach angenommen wird dazu, daß eine dreijährige Trennungszeit eingehalten werden muß.
Vielmehr führt nach ganz herrschender Rechtsprechung die endgültige Abkehr auch nur eines Ehegatten nach Ablauf des Trennungsjahres zur Scheidung.
Das Gericht ist in diesen Fällen jedoch gehalten, bei

3.
Wenn die Eheleute noch kein Jahr getrennt leben, sind die Anforderungen wesentlich höher.
Hier muß die Fortsetzung der Ehe für die antragstellende Partei aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen (§ 1565 Abs. 2 BGB).

4.
Die Eheleute leben bereits drei Jahre getrennt (§ 1566 Abs. 2 BGB).
In diesem Fall wird das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet.

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