Informationen für Mandanten
Gebühren - Das Honorar
Die Gebühren bzw. das Honorar des Rechtsanwalts ist weitestgehend gesetzlich festgelegt im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Der Preis der Rechtsberatung ist damit grundsätzlich bei allen Anwälten gleich. Für außergerichtliche Beratung muß seit dem 01.07.2006 das Honorar vereinbart werden. Hier gibt es keine entsprechenden Standardsätze mehr (allerdings eine Maximalgrenze von 190,-- EUR zzgl. USt für Verbraucher bei Erstberatung). Sie sollten somit, falls der Anwalt Sie nicht ohnehin schon vor einer ersten Beratung darauf anspricht, die Honorarfrage, also den Preis für die Dienstleistung, klären. Dabei sollten Sie beachten, daß es hier einerseits Billigangebote gibt, andererseits ein seriöser Anwalt seine Tätigkeit auch angemessen honoriert haben möchte. Eine Honorarvereinbarung ist daher fast immer zu empfehlen. Eine evtl. vorhandene Rechtsschutzversicherung sollte vor Beauftragung des Anwalts gefragt werden, ob sie Ihren Fall auch abdeckt. Der Anwalt kann dies für Sie ggf. vor seiner eigentlichen Tätigkeit übernehmen.
Beratungshilfe und Prozeßkostenhilfe
Haben Sie kein Geld und keine Rechtsschutzversicherung, haben Sie evtl. Anspruch auf Beratungshilfe, die Sie – bevor Sie den Anwalt Ihrer Wahl aufsuchen – beim zuständigen Amtsgericht beantragen sollten (Berechtigungsschein). Ähnlich wie Sie es vielleicht von Ihrem Arzt her kennen, ist allerdings eine „Selbstbeteiligung“ von 10,00 Euro zum ersten Gespräch beim Rechtsanwalt mitzubringen. Wichtiger Hinweis: Wir beraten nicht ohne Vorlage des Berechtigungsscheins und Barzahlung der 10 EUR vor Beginn der Beratung.
Für ein gerichtliches Verfahren können Sie Prozeßkostenhilfe (= Darlehen vom Staat) beantragen. Verlieren Sie den Prozeß, müssen Sie in jedem Fall aber den Anwalt des Gegners bezahlen, da der Staat bei PKH nur Ihre Kosten übernimmt.
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